Gründer des Bundes der Familie Nöldeke
Satzung des Vereins der Familie Nöldeke
Zweck und Mitgliedschaft des Vereins
§1
Der Verein der Familie Nöldeke bezweckt die Förderung des Zusammenhaltens und des Familiensinns unter den Mitgliedern der genannten Familie.
§2
Dieser Zweck soll namentlich erreicht werden durch
Unterstützung bedürftiger Familienmitglieder,
regelmäßige Mitteilungen an die Familienmitglieder über die Familienereignisse,
regelmäßige Veranstaltungen von Familientagen,
Forschungen über die Voreltern der Familienmitglieder,
Unterhaltung eines Familienarchivs.
§3
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Er ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichtes eingetragen worden.
§4
Mitglied des Vereins soll jedes volljährige Mitglied des Bundes der Familie Nöldeke werden. Siehe §1 der Satzung des Bundes.
§5
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag durch Eintragung in die Mitgliederliste seitens des Vorstandes. Die Eintragung kann nur wegen unehrenhaften Verhaltens versagt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
Eine Mitgliedschaft im Verein kann auch beantragt werden und von der Mitgliederversammlung genehmigt werden, wenn das neue Vereinsmitglied nicht Mitglied des Bundes der Familie Nöldeke ist. Diese Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederliste als assoziiertes Mitglied extra auszuweisen.
Vereinsvermögen
§6
Das Vereinsvermögen besteht aus:
dem vorhandenen Kapital einschließlich dem nach dem Währungsverfall verbliebenen Rest der dem Bunde und dem Verein der Familie früher vermachten Stiftungen,
den dem Verein weiter anfallenden Stiftungen,
dem Familienarchiv und allen sonstigen Gegenständen, die im Interesse des Bundes und des Vereins zusammengebracht worden sind.
§7
Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, sofern die Satzung nicht anderweitige Regelungen vorsieht.
Mitglieder, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, die sie dem Vorstand gegenüber erklären, brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest.
Vorstand und Mitgliederversammlung
§8
Der Vorstand besteht aus dem Familienrat des Bundes der Familie Nöldeke (vgl. §§ 5- 12 der Bundessatzungen).
§9
Der Vorstand führt die Verwaltung des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, Prozesse zu führen. Er hat am Ende des Jahres den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen und die Höhe der zu gewährenden Unterstützungen zu bestimmen. Zur Vertretung des Vereins genügt die übereinstimmende Erklärung zweier Vorstandsmitglieder. Die laufenden Geschäftssachen erledigt der Vorstandsvorsitzende. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.
§ 10
Der Vorstand entscheidet über die Gewährung von Unterstützungen und die sonstige Verwendung der Einkünfte. Unterstützungsgesuche von Familienmitgliedern sind an den Vorstand zu richten. Für Notfälle ist nach Möglichkeit Kapital anzusammeln. Den Vereinsmitgliedern sollen jedoch Reisekostenzuschüsse usw. anlässlich der Mitgliederversammlungen gezahlt werden. Einzelheiten legt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung fest.
§ 11
Von der Mitgliederversammlung wird aus der Zahl der Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren ein Rechnungsführer gewählt. Findet vor Ablauf dieser Zeit eine Neuwahl nicht statt, so führt er sein Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
Stirbt der Rechnungsführer, oder wird sein Posten aus einem anderen Grunde frei, so ernennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Rechnungsführer. Der Rechnungsführer, der der Aufsicht des Vorstandes untersteht, hat Im November, soweit es möglich ist, einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das nächste Jahr dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand läßt den Vorschlag mit Stellungnahme dem Rechnungsführer wieder zugehen. Dieser hat die Rechnung kaufmännisch zu führen und alle Zahlungen nach Anweisungen des Vorstandes zu leisten. Notwendige Sonderzahlungen bis zum Betrage von € 500,- kann er ohne besondere Anweisung ausführen. Säumige Zahler sind an ihre Beitragspflicht zu erinnern und erforderlichenfalls dem Vorstand namhaft zu machen. Am Schluß eines jeden Geschäftsjahres vor Ablauf des ersten Monats des nächsten Jahres hat er dem Vorstand gegenüber Rechnung zu legen. Mit der Jahresrechnung hat er eine Übersicht über die vorhandenen Wertpapiere vorzulegen.
Der Vorstand kann jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen, beziehungsweise ein Vereinsmitglied mit der Durchführung beauftragen.
§ 12
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung der Mitglieder berufen. Sie muss berufen werden, wenn der vierte Teil der Mitglieder es verlangt. Regelmäßig findet eine Mitgliederversammlung gleichzeitig und am gleichen Orte mit dem Familientage des Bundes der Familie Nöldeke statt.
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung wird von einem durch den Vorstand bestimmten Mitglied eine Niederschrift geführt, welche der Schriftführer und der Vorsitzende zu unterzeichnen haben. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen spätestens sechs Wochen vor der Versammlung ergehen und die Hauptpunkte, über welche Beschluss gefasst werden soll, enthalten. Beim Fehlen aller Vorstandsmitglieder hat das älteste anwesende Vereinsmitglied über den Vorsitz und die Niederschriftsführung zu entscheiden.
§ 13
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Wer mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, verliert sein Stimmrecht, doch kann die Mitgliederversammlung mit Mehrheit seine Zulassung zur Abstimmung beschließen.
Zu einem Beschluss, welcher eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins.
In besonders dringlichen Fällen, wenn die Zeitumstände die Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht erlauben, kann der Vorstand einen Beschluss auf schriftlichem Wege herbeiführen.
§ 14
Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres und nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erfolgen.
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder oder wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.
§ 15
Mit der Auflösung des Vereins oder wenn ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wird, fällt sein Vermögen an diejenigen Personen oder Stiftungen, welche die letzte Mitgliederversammlung bezeichnet hat. In Ermangelung eines solchen Beschlusses bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Familienrat des Bundes die Anfallberechtigten.
Falls der Vorstand nicht binnen vier Wochen eine Entscheidung trifft, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder.
§ 16
Die Liquidation wird von den durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmten Personen, in Ermangelung solcher von dem Vorstand besorgt.
Errichtet wurde die Vereinssatzung in Hannover am 25. März 1900, verändert
in Hann. Münden am 07. Juni 1933,
in Hannover am 14. Mai 1951,
in Mainz am 22. Mai 1983 und
in Bad Kreuznach am 22.Mai 2010.
Der vorbezeichnete Verein Ist unter Nr. 11 in das Vereinsregister des Königlichen Amtsgerichts 4 A zu Hannover am 1. Mai 1900 eingetragen und unter Nr. 83 im Vereinsregister des Amtsgerichts Abt. 81 zu Hannover am 20. Mai 1950. Außerdem ist der Verein am 18. April 1950 im Vereinsverzeichnis der Hauptstadt Hannover unter der Nr. 370 registriert.